Beschl. v. 17.06.2010, Az.: V ZA 3/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 04.12.2008 - AZ: 2 O 260/07
OLG Düsseldorf - 10.12.2009 - AZ: I-12 U 30/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.06.2010 - V ZA 3/10
Redaktioneller Leitsatz:
Nach der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände erhöhen in keiner Instanz den Wert des Beschwerdegegenstandes.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die ausgeurteilten künftigen Leistungen sind nicht mit der restlichen statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu bemessen, sondern nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, also mit einem Betrag von (3,5 x 12 x 255,65 € =) 10.737,30 €. Hinzu kommen nur die bis zur Klageerhebung im Juli 2007 fällig gewordenen Rückstände in Höhe von (20 x 255,65 € =) 5.113 €. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass nach der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände in keiner Instanz den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen (Senat, Beschl. v. 6. Mai 1960, V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.; BGH, Beschl. v. 25. November 1998, IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239 m.w.N.).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
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