Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: IX ZR 1/08
Ablehungsgesuch eines Klägers hinsichtlich der am Verfahren beteiligten Richter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18205
Aktenzeichen: IX ZR 1/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 28.08.2002 - AZ: 2/21 O 172/02

OLG Frankfurt am Main - 05.08.2003 - AZ: 8 U 202/02

BGH - 04.05.2006 - AZ: IX ZR 189/03

OLG Frankfurt am Main - 11.12.2007 - AZ: 8 U 202/02

BGH - 18.03.2010 - AZ: IX ZR 1/08

nachgehend:

BGH - 01.07.2010 - AZ: IX ZR 1/08

BGH, 08.06.2010 - IX ZR 1/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die pauschale Ablehnung sämtlicher an einer Entscheidung beteiligter Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist missbräuchlich und daher unbeachtlich.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp wird für unzulässig erklärt.

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an der Senatsentscheidung vom 18. März 2010 beteiligten Richter wegen ihrer in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; v. 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847).

2

Für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Kostenbeamten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kostenansatz vom 19. März 2010, ausgefertigt in Form der Kostenrechnung vom 21. April 2010, erweist sich sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht als zutreffend.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.