Beschl. v. 01.07.2010, Az.: IX ZR 1/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 28.08.2002 - AZ: 2/21 O 172/02
OLG Frankfurt am Main - 05.08.2003 - AZ: 8 U 202/02
BGH - 04.05.2006 - AZ: IX ZR 189/03
OLG Frankfurt am Main - 11.12.2007 - AZ: 8 U 202/02
Rechtsgrundlage:
BGH, 01.07.2010 - IX ZR 1/08
Redaktioneller Leitsatz:
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.