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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 1 StR 558/09
Begründetheit einer Revision trotz fehlender Erkennbarkeit von Rechtsfehlern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12628
Aktenzeichen: 1 StR 558/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere Vergewaltigung

BGH, 25.03.2010 - 1 StR 558/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
beschlossen:

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 6. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

Die Rüge, das Landgericht habe den Inhalt der Aussage der Nebenklägerin vor dem Ermittlungsrichter unter Verstoß gegen§ 261 StPO verwertet, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2010 jedenfalls unbegründet.

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander

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