Zweitgutachten
Weiteres Gutachten zur Klärung einer prozessualen Beweisfrage.
Die Einholung eines Zweitgutachten unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts. Nur in folgenden Fällen ist das Ermessen auf Null reduziert:
Gundlage des Erstgutachtens sind falsche Tatsachen.
Das Erstgutachten ist widersprüchlich.
Der Zweitgutachter hat überlegene Forschugsmittel.
Überlegene Forschungsmittel sind nicht ein höherer Ruf eines anderen Sachverständigen, sondern nur konkrete, instrumentelle Hilfsmittel und wissenschaftliche Verfahren.
ObergutachtenSachverständigenbeweisBeweislast im StrafprozessBeweislast im VerwaltungsprozessBeweislast im Zivilprozess
BGH 17.10.2000 - X ZR 169/99 (Schadensersatzanspruch beim Immobilienkauf gegen den Gutachter)
