Beweislast im Strafprozess
Normen
Gesetzlich nicht geregelt.
Information
Im Strafprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln.
Grenzen ergeben sich aus den Beweiserhebungsverboten sowie den Beweisverwertungsverboten.
Siehe auch
Beweislast im Verwaltungsprozess
Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast: 9 Bände: Grundlagen, 2 x SchuldR AT, 3 x SchuldR BT; Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht; 3. Auflagen 2009/2010