Vorsatz - Strafrecht

 Normen 

§ 15 StGB

 Information 

1. Allgemein

Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.

Der Vorsatz ist regelmäßig in der Norm nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr gilt § 15 StGB, nach dem die Vorsatztat der Regelfall ist.

Es werden grundsätzlich folgende Formen des Vorsatzes unterschieden:

  1. a)

    Absicht (dolus directus 1. Grades):

    Bei dem Täter überwiegt das Willenselement (voluntatives Element) und es kommt ihm gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen.

  2. b)

    Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades):

    Bei dem Täter überwiegt das intellektuelle Element im Vorsatz und er weiß sicher, dass aufgrund seines Verhaltens der Erfolg herbeigeführt wird.

  3. c)

    Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis):

    Siehe die Ausführungen unten.

2. Bedingter Vorsatz

Mit bedingtem Vorsatz / Eventualvorsatz / dolus eventualis handelt derjenige, der es ernsthaft für möglich hält, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen, der aber dennoch handelt und die Folgen in Kauf nimmt ohne sie ausdrücklich zu wollen. Auch ein nur bedingter Vorsatz genügt grundsätzlich, um wegen einer Vorsatztat bestraft werden zu können. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH 28.03.1995 - 4 StR 96/95) voraus, dass

  • der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,

    und

  • dass er den Erfolg billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

Der bedingte Vorsatz ist von der Fahrlässigkeit abzugrenzen.

Der BGH hat zu den Anforderungen eines bedingten Vorsatzes bei Tötungsdelikten Stellung genommen (BGH 22.03.2012 - 4 StR 558/11 - Hemmschwellentheorie):

"Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (...). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (...) - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (...) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann."

In manchen Fällen ist der bedingte Vorsatz für die Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Diese Fälle sind aus dem gesetzlichen Tatbestand herauszulesen: z.B. §§ 145d, 164, 187, 278 StGB ("wider besseres Wissen") und §§ 134, 145, 258 StGB ("wissentlich").

 Siehe auch 

BGH 25.01.2012 - 1 StR 45/11 (Vorsatz bei Abrechnungsbetrug)

BGH 08.09.2011 - 1 StR 38/11 (Eventualvorsatz bei Steuerhinterziehung)

BGH 10.11.1994 - 2 StR 530/94

Leitmeier: Bedingter Vorsatz bei Tötungsdelikten - Hemmschwellentheorie ohne Erklärungswert; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2850

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch, Kommentar; 2. Auflage 2012

Schäfer: Vorsatz bei unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2012, 1022

Sternberg-Lieben: Vorsatz im Strafrecht; Juristische Schulung - JuS 2012, 884 und 976