Rechtswörterbuch

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Fahrlässigkeitstat

 Normen 

§ 15 StGB

 Information 

1. Allgemein

Die fahrlässige Verursachung eines rechtswidrigen Erfolges ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 15 StGB).

2. Objektive Merkmale einer fahrlässigen Tat

2.1 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Zu bestimmen ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung nach dem allgemeinen Maßstab der Anforderungen, die an einen einsichtigen und besonnen Menschen in der konkreten Lage des Täters, namentlich in dem jeweiligen Verkehrskreis zu stellen sind.

2.2 Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Die objektive Voraussehbarkeit des (rechtswidrigen) Erfolgseintritts wird nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters ermittelt. Als voraussehbar gelten dabei auch nur mögliche und nicht nur regelmäßige Folgen des fahrlässigen Verhaltens (BGHSt 4, 360 [362]). Entsprechend genügt die Voraussehbarkeit des Geschehensverlaufs im Allgemeinen, alle konkreten Einzelheiten brauchen nicht voraussehbar zu sein (BGHSt 12, 75 [77]).

2.3 Pflichtwidrigkeitszusammenhang / Schutzzweck der Norm

Zwischen der Pflichtverletzung des Täters und dem eingetretenen Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen, d.h. im konkreten Erfolg muss sich gerade die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens, also die Gefährlichkeit realisiert haben, deretwegen das betreffende Verhalten verboten war. Zu verneinen ist der Zurechnungszusammenhang, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubten Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

3. Subjektive Merkmale (Schuldmerkmale) einer fahrlässigen Tat

3.1 Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Dem Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch der Täter das erkennen kann, was ein objektiver Dritter erkennen kann (BGHSt 12, 75 [78]).

3.2 Subjektive Vorhersehbarkeit

Ferner muss auch für den konkreten Täter der tatbestandliche Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehbar gewesen sein.

Auch hier gilt aber, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auch der Täter das vorhersehen kann, was ein objektiver Dritter vorhersehen kann (BGHSt 12, 75 [78]).

4. Annex: Besonderer Entschuldigungsgrund

Bei Fahrlässigkeitstaten kann neben dem gewöhnlichen Entschuldigungsgrund des § 35 StGB der besondere Entschuldigungsgrund Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens gegeben sein. Die Unzumutbarkeit ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln. Als unzumutbar gilt die normgerechte Pflichterfüllung nur dann, wenn das Gewicht der Interessen, die preiszugeben sind, dem Gewicht des drohenden Erfolges entspricht (BGH NStZ 1994, 29).

 Siehe auch 

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit - grobe

Fahrlässigkeit - unbewusste

Kausalität