Versuch - fehlgeschlagener

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Ist der Versuch einer Straftat fehlgeschlagen, besteht für den Täter keine Möglichkeit mehr, von der Tatverwirklichung strafbefreiend zurückzutreten.

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn es dem Täter, was ihm bewußt ist, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen. Dabei muss erwiesen sein, dass der Täter aus seiner Situation heraus keine Möglichkeit mehr hatte, die Tat noch zu vollenden. Umgekehrt liegt ein fehlgeschlagener Versuch dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann.

Beispiel:

A wirft mit einem Wurfmesser nach B, um diesen zu töten. Er verfehlt den B. Eine andere Möglichkeit, den B zu töten steht dem A, wie dieser auch weiß, nicht mehr zur Verfügung, da er keine weitere Waffe hat und er außerdem B nicht körperlich überlegen ist, so dass er sein Tötungsvorhaben auch ohne Waffen noch fortsetzen könnte (z.B. durch Würgen).

Der Versuch ist fehlgeschlagen, ein strafbefreiender Rücktritt kommt nicht mehr in Betracht.

Nach dem Urteil BGH 14.06.2005 - 1 StR 503/04 kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei einem objektiv fehlgeschlagenen Versuch in Betracht, sofern der Täter selbst von dem Gelingen seiner Anstiftung ausgeht. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB .

 Siehe auch 

BGH 27.11.2002 - 1 StR 462/02 (Fehlgeschlagener Versuch)

BGH 19.12.2000 - 4 StR 525/00

BGH 07.03.1995 - 4 StR 35/95

BGH 22.12.1993 - 2 StR 664/93