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Verbindliche Zolltarifauskunft

 Normen 

Art. 33 VO 952/2013 UZK

 Information 

1. Verbindliche Zolltarifauskunft

1.1 Allgemein

Gemäß Art. 33 VO 952/2013 UZK erteilen die Zollbehörden auf schriftlichen Antrag verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA).

Das detaillierte Recht der verbindlichen Zolltarifauskünfte ist geregelt in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex, dort in den Art. 19 ff. VO 2015/2446 (delegierte VO) und den Art. 16 ff. VO 2015/2447 (ZK-DurchführungsVO).

Jedermann kann bei den Zollbehörden der EU eine solche verbindliche Zolltarifauskunft beantragen. Sie gibt verbindlich an, wie eine Ware in den Zolltarif der Union einzureihen ist.

Hinweis:

Die verbindliche Zolltarifauskunft ist von den zollrechtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.

1.2 Antrag

Der Antrag ist gemäß Art. 19 VO 2015/2446 (delegierte VO) entweder bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll, vorzulegen.

Die Annahme des Antrags ist jedoch gemäß Art. 33 VO 952/2013 UZK in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Der Antrag wird oder wurde bereits bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren gestellt.

  • Der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZTA- oder eines Zollverfahrens.

Wird ein Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist, so unterrichtet gemäß Art. 16 VO 2015/2447 (ZK-DurchführungsVO) die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags. Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung. Ein Antrag darf sich nur auf Waren beziehen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unterschiede bestehen.

1.3 Befugnis zur Verwendung der vZTA

Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann nur von demjenigen benutzt werden, dem die Auskunft erteilt wurde und der in ihr namentlich genannt wurde.

1.4 Bindungsdauer und Bindungswirkung

Der Hauptvorteil für den Inhaber der vZTA besteht in der Gewissheit der zolltariflichen Einreihung. Dies ist insofern wichtig, als die zolltarifliche Einreihung die Grundlage für die Bestimmung des Zolls, der Ausfuhrrückerstattungen und die Anwendung anderer Rechtsvorschriften (z.B. Einfuhr-/Ausfuhrbescheinigungen) darstellt.

Die Zollbehörden sind an die verbindliche Zolltarifauskunft für die Dauer von drei Jahren (neu seit Mai 2016) gebunden, es sei denn es liegt einer der folgenden Sachverhalte vor:

  • Die vZTA ist zurückzunehmen, wenn sie auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers erstellt worden ist.

  • Sie wird ungültig, wenn sie aufgrund des Erlasses einer EU-Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht.

  • Sie wird zudem ungültig, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur nicht mehr vereinbar ist.

Die Entscheidungen können gemäß Art. 34 Abs. 3 VO 952/2013 UZK nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren. Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die Einreihung in den Tarif, nicht aber auf den Zollsatz oder andere an die Tarifstelle geknüpfte Rechtsfolgen.

Damit eine vZTA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung gemäß Art. 33 Abs. 4 VO 952/2013 UZK nachweisen können, dass die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen.

1.5 Zuständigkeit

Zuständig für Deutschland ist das Hauptzollamt Hannover unter der Adresse Waterloostraße 5 in 30169 Hannover. Aber: In der Bundesrepublik Deutschland kann bei jeder Zolldienststelle ein Antrag auf Erteilung einer vZTA-Entscheidung zur Weiterleitung an das Hauptzollamt Hannover eingereicht werden.

Die Liste der Zollbehörden, die in den anderen Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind, kann im Amtsblatt C 261 vom 08.08.2015 eingesehen werden.

Daneben kann bei diesen Behörden auch eine Auskunft über bereits erteilte verbindliche Tarifauskünfte eingeholt werden.

2. Unverbindliche Zolltarifauskünfte

Unverbindliche Tarifauskünfte erteilt die Zentrale Auskunft Zoll (http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/auskuenfte_node.html).

Bezieht sich die gewünschte unverbindliche Tarifauskunft auf ein konkret beabsichtigtes oder laufendes Abfertigungsverfahren, so kann auch die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle um Auskunft erfragt werden.

 Siehe auch 

Zoll

Zollunion