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Zollrechtliche Entscheidungen

 Normen 

Art. 22 UZK

 Information 

1. Allgemein

Mit dem Unionszollkodex wurden das Verfahren der zollrechtlichen Entscheidungen eingeführt:

Gemäß Art. 22 UZK kann eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Voraussetzung ist, dass den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen übermittelt werden, die sie für diese Entscheidung benötigen.

Zollrechtliche Entscheidungen sind von den verbindlichen Zolltarifauskünften zu unterscheiden.

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind:

  • Art. 22 UZK Entscheidung auf Antrag

  • Art. 23 UZK Verwaltung der Entscheidungen auf Antrag

  • Art. 27 UZK Rücknahme begünstigender Entcheidungen

  • Art. 28 UZK Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

  • Art. 11 - 18 UZK-DelVO (Konkretisierung der Vorschriften im UZK)

  • Art. 8 - 15 VO 2015/2447 (UZK-DurchführungsVO) (Konkretisierung der Vorschriften im UZK)

3. Zuständige Zollbehörde

Zuständige Zollbehörde ist gemäß Art. 22 Abs. 1 UZK die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.

Falls diese zuständige Zollbehörde nicht bestimmt werden kann, so ist gemäß Art. 12 UZK-DelVO die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

4. Fristen

Es ist wie folgt zu unterscheiden:

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf eine Entscheidung muss die Zollbehörde prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind. Die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ist dem Antragsteller mitzuteilen (Art. 22 Abs. 2 UZK). Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die in Art. 11 UZK-DelVO aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Die Entscheidung selbst sowie die Mitteilung dieser hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags (Art. 22 Abs. 3 UZK).

  • Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Tage.

  • Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheidet.

Von diesen Fristvorgaben bestehen gemäß Art. 13 UZK-DelVO folgende Abweichungen:

Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet.

Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften und führen die Zollbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.

5. Verfahren

Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden dem Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 6 UZK die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen. Dieser hat dann Gelegenheit, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Die in der Mitteilung aufzuführenden Angaben sind in Art. 8 VO 2015/2447 (UZK-DurchführungsVO) aufgeführt.

Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt. Diese Informationspflicht gilt nicht in den in der Vorschrift genannten Ausnahmen.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 UZK wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Art. 14 UZK-DelVO geregelt.

Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet gemäß Art. 23 UZK die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben. Die Entscheidung kann dann jederzeit zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.

6. Wirkung der Entscheidung

Die Entscheidung wird in dem folgenden Fall an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:

Die Entscheidung ist gemäß Art. 22 Abs. 5 UZK unbefristet gültig und gilt gemäß Art. 26 UZK im ganzen Gebiet der Zollunion.

7. Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung

Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn die in Art. 27 UZK aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

8. Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

Eine begünstigende Entscheidung wird gemäß Art. 28 UZK widerrufen oder geändert, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Der Widerruf bzw. die Änderung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu einem Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.

9. Neubewertung der Entscheidung

Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt gemäß Art. 15 UZK-DelVO eine Neubewertung einer Entscheidung vor, wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken, wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat oder wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.

10. Aussetzung der Entscheidung

Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Entscheidung setzt die entscheidungsbefugte Zollbehörde gemäß Art. 16 UZK-DelVO die Entscheidung in den folgenden Fällen aus:

  • Die Zollbehörde ist der Auffassung, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können.

  • Die Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann.

  • Der Inhaber der Entscheidung beantragt eine Aussetzung, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

Der Zeitraum sowie das Ende der Aussetzung sind in den Art. 17 - 18 UZK-DelVO geregelt.

 Siehe auch 

Verbindliche Zolltarifauskunft

Zoll

Zollunion