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Umkehr der Beweislast

 Normen 

Gesetzlich nicht allgemein geregelt.

 Information 

Die Beweislastumkehr ist eine Form der Beweishilfen.

Die Umkehr der Beweislast ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung, nach der jede Partei selbst die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt. Die Beweislastumkehr ist nicht allgemein geregelt, sondern es finden sich Regelungen in den jeweiligen Sachgebieten, so z.B. in § 477 BGB für den Verbrauchsgüterkaufvertrag. Zur Änderung von Beweislastregeln bedarf es einer normativen Grundlage oder richterlicher Rechtsfortbildung.

Eine Umkehr der Beweislast findet u.a. in den folgenden Fällen statt:

Zu einer abgestuften Umkehr der Beweislast kommt es, wenn der Kläger Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend macht: Siehe zu den Einzelheiten den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz".

 Siehe auch 

Beweis - allgemein

Beweishilfen

Beweislast im Zivilprozess

Obergutachten

Sachverständige

BGH 13.09.2011 - VI ZR 144/10 (Umkehr der Beweislast bei einem einfachen Befunderhebungsfehler)

Koch: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 2461

Laumen/Prütting: Handbuch der Beweislast; 4. Auflage 2018

Laumen: Die "Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr" - Ein beweisrechtliches Phänomen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 3739