Rechtswörterbuch

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Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz

 Normen 

AGG

 Information 

1. Allgemein

Zu den einem Benachteiligten zustehenden Rechtsansprüchen sowie den bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachtenden Fristen siehe Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht und Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht.

2. Beweislast

Es besteht zur Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund einer Benachteiligung eine abgestufte Beweislast:

  1. a)

    Zunächst muss der Bewerber nachweisen, dass er benachteiligt wurde. Hier ist ein Vollbeweis gefordert.

  2. b)

    Danach müssen gemäß § 22 AGG Indizien vorgetragen werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung erfolgt ist. Nicht ausreichend ist die Möglichkeit einer Benachteiligung (BAG 26.01.2017 - 8 AZR 736/15).

    Hier ist eine Glaubhaftmachung ausreichend.

    Beispiel:

    Gegebene, jedoch falsche, wechselnde oder in sich widersprüchliche Begründungen für eine benachteiligende Maßnahme können Indizwirkung haben (BAG 21.06.2012 - 8 AZR 364/11).

  1. c)

    Die andere Partei hat dann zu beweisen (Vollbeweis), dass ein Verstoß nicht vorliegt.

3. Rechte der Arbeitnehmer

Zu den einzelnen Rechten der Arbeitnehmer, insbesondere dem Entschädigungsanspruch, sowie den zu beachtenden Fristen siehe den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht".

4. Antidiskriminierungsverbände

Zur Unterstützung von Benachteiligten wird die Einrichtung von Antidiskriminierungsverbänden zugelassen. Antidiskriminierungsverbände sind gemäß § 23 AGG Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen von benachteiligten Personen im Sinne von § 1 AGG vertreten. Sofern diese Antidiskriminierungsverbände mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss von mindestens sieben Verbänden bilden, haben sie folgende Rechte:

  • In gerichtlichen Verfahren, die keine Anwaltsprozesse sind, können sie als Beistand des Benachteiligten in der Verhandlung auftreten.

  • Sie sind zur Besorgung der Rechtsangelegenheiten des Benachteiligten berechtigt.

    Die Rechtsberatung darf sich jedoch nur im Rahmen des Satzungszwecks des Verbandes bewegen, d.h. sie muss sich auf eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG beziehen.

Die anerkannten Behindertenverbänden gewährten Rechte zur Durchsetzung der Behindertengleichstellung bleiben hiervon unberührt.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht

Antidiskriminierungsstelle

Zivilprozess