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Staatsverwaltung - mittelbare

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

Verlagerung der staatlichen Aufgaben auf juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit.

Der Staat kann die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zum einen unmittelbar durch eigene Behörden, zum anderen mittelbar durch ausgegliederte juristische Personen erfüllen.

Dieses Modell der mittelbaren Aufgabenerfüllung wird als Dezentralisierung bezeichnet.

Formen:

Mittelbare Staatsverwaltung kann neben der Aufgabenerfüllung durch Beliehene sowohl durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) als auch durch juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG usw.) erfüllt werden.

Handelt der Staat durch eine juristische Person des Privatrechts, so sind zwingend privatrechtliche Normen anzuwenden. Es besteht kein Hoheitsverhältnis.

Gemeinden und Kreise sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger der mittelbaren Staatsverwaltung.

Beispiele für Einrichtungen/Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung sind:

 Siehe auch 

Anstalt des öffentlichen Rechts

Beliehener

Benutzungsverhältnis

Juristische Person

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Staatsverwaltung - unmittelbare

Stiftung des öffentlichen Rechts