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Industrie- und Handelskammer (IHK)

 Normen 

IHK-G

BT-Drs. 19/27452

 Information 

1. Aufgaben und Rechtsform

Allgemeine Aufgabe der 79 Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland ist die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder sowie die Förderung der Wirtschaft. Mitglieder sind alle zur Gewerbesteuer veranlagten natürlichen Personen, Handelsgesellschaften und juristischen Personen des jeweiligen Bezirks.

IHK sind in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert.

Aufgaben der IHK im Einzelnen sind gemäß § 1 IHK-G u.a.:

  • Wahrnehmung des Interesses der zugehörigen Gewerbetreibenden

  • Förderung der gewerblichen Wirtschaft

  • Unterstützung der Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte

  • Gewährleistung der Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung

  • Regelung der Berufsausbildung

  • Erlass von Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen

Vertreten wird eine IHK durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer.

Die Industrie- und Handelskammern sind wie folgt organisiert:

  • auf Bundesebene: Deutsche Industrie- und Handelstag e.V. (ab 01.01.2023: Deutsche Industrie- und Handelskammer)

  • auf Landesebene: Arbeitsgemeinschaften/Kammervereinigungen

  • auf Kreisebene: Industrie- und Handelskammer

2. Mitgliedschaft

Mitgliedschaft der Unternehmen des Bezirks in der IHK:

Es besteht für die einzelnen Unternehmen eine Zwangsmitgliedschaft, deren Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2001 sowie erneut im Juli 2017 bestätigt wurde (BVerfG 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12).

Mitgliedschaft der IHK in dem Dachverband:

Die IHK selbst sind in dem Dachverband des "Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK)" organisiert. Auch hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Zwangsmitgliedschaft. Aber das BVerwG hat nun einen eng begrenzten Ausnahmefall zugelassen:

"Das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) verlangen, wenn dieser mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen der Kammern überschritten hat und keine hinreichenden Vorkehrungen bestehen, um die Wiederholung von Kompetenzverstößen zuverlässig zu verhindern" (BVerwG 14.10.2020 - 8 C 23/19).

Das Urteil ersetzt dabei die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft der beklagten IHK gegenüber dem DIHK e.V. Bereits mit dem Austritt dieser IHK war auf Bundesebene nicht mehr die Vollständigkeit für die Tätigkeit des DIHK e.V. gegeben. Sofern es in der Zukunft zu weiteren Kündigungen von IHKs gekommen wäre, wäre nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27452) die Vertretung des Gesamtinteresses der IHKs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch den DIHK e.V. nicht mehr möglich gewesen und auch die Finanzierung der Aufgaben des DIHK e. V. ist nicht mehr gewährleistet.

Neuregelung:

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" erfolgt zum einen eine Neuordnung der Struktur der Kammervertretung auf Bundesebene, um die Wahrnehmung des Gesamtinteresses aller gesetzlichen Mitglieder der IHKs sicherzustellen, unter Beibehaltung der bewährten Aufgabenverteilung zwischen IHKs und Dachorganisation. Im Einzelnen sieht das Gesetz dazu folgende wesentliche Regelungen vor:

  • Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. wurde zum 01.01.2023 zur Deutschen Industrie- und Handelskammer in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel umgewandelt (§§ 10b und 13c IHKG)

  • Einführung einer gesetzlichen Mitgliedschaft aller IHKs in der Bundeskammer (§ 10b Abs. 2 IHK-G).

  • Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeskammer durch den DIHK e.V. für eine Übergangsphase von bis zu zwei Jahren bis zum Vollzug der Umwandlung.

  • Einführung einer Pflichtmitgliedschaft aller IHKs im DIHK e. V. während der Übergangsphase (§ 13c Abs. 8 IHK-G).

  • Einführung eines Rechtsschutzweges, wenn der Pflichtverband und seine Organe die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten (§ 11a Abs. 3 IHK-G und § 13c Abs. 10 IHK-G für die Übergangszeit)

    Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a IHK-G überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt.

    Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten.

 Siehe auch 

Handwerkskammer

Innung

BVerwG 31.03.2004 - 6 C 25/03 (kein Anspruch des Mitglieds der Vollversammlung einer IHK auf Einsichtnahme in Unterlagen einer Rechnungsprüfung)

BVerwG 25.08.2003 - 6 B 43/03 (Wahlen zur Vollversammlung)

BVerwG 21.07.1998 - 1 C 32/97

BGH 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16 (Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK nicht vereinbar mit dem Anwaltsberuf)

Jahn: Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch Kammern im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2018, 258