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§ 9 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 9 RettDG LSA – Rettungsdienstleitstelle

(1) Die Rettungsdienstleitstelle ist als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches einzurichten. Sie ist zusammen mit den Einsatzleitstellen des Brandschutzes und der Hilfeleistung als integrierte Leitstelle zu betreiben. Der Betrieb der Rettungsdienstleitstellen obliegt den Trägern des Rettungsdienstes als Leistungserbringer der Rettungsdienstleitstelle. Für mehrere Rettungsdienstbereiche soll eine gemeinsame integrierte Leitstelle betrieben werden.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes können mit dem Land vereinbaren, dass integrierte Leitstellen nach Absatz 1 und Polizeidienststellen Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen. In diesem Fall darf die Dokumentation nach § 20 nur von dem Personal der integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt und verarbeitet werden.

(3) Die Rettungsdienstleitstelle ist mit dem Personal und den Führungs- und Fernmeldemitteln auszustatten, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie muss über die allgemeinen Notrufe rund um die Uhr erreichbar sein und ständig verfügbare Fernmeldeverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsdienstleitstellen sowie zu Leitstellen für Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz haben. Die Rettungsdienstleitstelle hat mit benachbarten Rettungsdienstleitstellen zusammenzuarbeiten. Die Koordinierung der Rettungseinsätze und die Informationsverarbeitung der verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgen bei den Rettungsdienstleitstellen mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung.

(4) Die Rettungsdienstleitstelle muss rund um die Uhr einsatzbereit sein. Sie hat Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den Einsatz aller Rettungsmittel zu koordinieren. Die diensthabenden Mitarbeiter der Rettungsdienstleitstelle sind gegenüber den mit dem Rettungsdienst betrauten Personen des Rettungsdienstbereichs weisungsbefugt, jedoch nicht in medizinischen, flugtechnischen und wasser- und bergrettungstechnischen Angelegenheiten.

(5) Die Rettungsdienstleitstelle hat Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen Einrichtungen und Apotheken zu führen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen.

(6) Die Träger der stationären medizinischen Einrichtungen haben zu gewährleisten, dass die Rettungsdienstleitstelle, in deren Rettungsdienstbereich sie liegen, laufend über die verfügbaren Behandlungskapazitäten informiert ist. Die Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgt mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung. Stationäre medizinische Einrichtungen, die über eine Notaufnahme verfügen, müssen die vom Rettungsdienst erstversorgten Notfallpatienten zur weiteren Notfallversorgung aufnehmen. Sie haben Vorsorge zu treffen, damit Notfallpatienten unverzüglich in der stationären medizinischen Einrichtung in die medizinischen Fachgebiete übernommen werden können oder verlegt werden.

(7) Für die im Luftrettungsdienst entstehenden Kosten der Luftrettungsdienstleitstelle erhebt der Leistungserbringer der Leitstelle beim Leistungsbringer der Flugleistung ein angemessenes Entgelt, soweit die Kosten im Wege der Vereinbarung nicht unmittelbar durch die Kostenträger erstattet werden.

(8) Die Rettungsdienstleitstelle kann die Vermittlung zum vertragsärztlichen Notdienst übernehmen. Sie kann über Absatz 4 hinaus auch die Vermittlung für die bodengebundene qualifizierte Patientenbeförderung, soweit diese nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt, und zu anderen sozialen Diensten übernehmen. Hierfür kann der Träger des Rettungsdienstes Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben oder Vereinbarungen über pauschale Vergütungen mit den Beteiligten treffen.

(9) Die landesweite Struktur der Rettungsdienstleitstellen wird nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine unabhängige Kommission auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Die Berufung der Kommission erfolgt durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen.