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§ 20 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 1 – Allgemeines zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 20 RettDG LSA – Dokumentation

(1) Jeder Einsatz ist vom Eingang des Hilfeersuchens bis zur Rechnungsstellung durchgehend zu dokumentieren.

(2) Die einsatzbedingte Sprach- und Datenkommunikation der Rettungsdienstleitstelle ist aufzuzeichnen und über jeden durch sie vermittelten Einsatz ein Protokoll zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass durch den Leistungserbringer über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird. In den Einsatzberichten sind die Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren. Die Träger des Rettungsdienstes gewährleisten in der Notfallrettung, dass alle außergewöhnlichen Einsätze, Betriebsstörungen und Ausfälle von Rettungswachen oder Fahrzeugen in der Rettungsdienstleitstelle erfasst und die darüber hinaus gebotenen Maßnahmen ergriffen werden. Es sollen regelmäßig Statistiken über die Einsätze der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich erstellt werden. Hierzu können entsprechende Mitteilungen und Statistiken bei den Leistungserbringern abgefordert werden.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle hat die Rettungsdienstleitstelle gesichert aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Sprachkommunikation sind nach zwölf Monaten zu löschen. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anwendbar.

(4) Die Leistungserbringer haben die in Absatz 2 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle gesichert aufzubewahren und auf Verlangen an den Träger des Rettungsdienstes herauszugeben, soweit dies im Rahmen der Abwicklung des Rettungsdienstes geboten ist, insbesondere zum Zweck der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes, bei Gerichtsverfahren und sonstigen Rechtsstreitigkeiten mit Dritten.

(5) Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, verarbeitet und genutzt werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der im Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes anonymisiert statistisch ausgewertet werden.

(6) Zu Zwecken der Planung und Bewertung leistungsfähiger Strukturen im Rettungsdienst sind dem Träger des Rettungsdienstes auf dessen Verlangen anonymisierte Fassungen der Protokolle zur Verfügung zu stellen. Die anonymisierte Fassung darf neben den nichtpersonalisierten Einsatzdaten Angaben zum Geschlecht, Alter der behandelten Person und zur Diagnose enthalten, sofern diese Angaben von anderen Stellen als den Leistungserbringern oder der Rettungsdienstleitstelle nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Betroffenen zugeordnet werden können.