§ 9 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
DRITTER ABSCHNITT – Wahlvorbereitung
§ 9 KWG – Wahlschein
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) 1Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch beim Gemeindevorstand eingelegt werden. 2§ 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.