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§ 8 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Wahlvorbereitung

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 8 KWG – Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindevorstände führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis.

(2) 1Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 2Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. 3Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), eingetragen ist.

(3) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Gemeindevorstand Einspruch erheben. 2Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden.

(4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.