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§ 91 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 91 LWO – Vernichtung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. Im automatisierten Verfahren geführte Wählerverzeichnisse und Sicherungskopien sind unverzüglich nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Anträge auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag, Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, Eintragungslisten, Verzeichnisse nach § 79 Abs. 5 Satz 2, Eintragungsscheine, Eintragungsscheinverzeichnisse und zum Zwecke der Prüfung des Stimm- oder Eintragungsrechts geführte Verzeichnisse sind sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zu vernichten, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

(5) Für die Durchführung von Volksentscheiden gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die übrigen Abstimmungsunterlagen sechs Monate nach dem Tag der Abstimmung vernichtet werden können.