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§ 79 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Volksbegehren → Zweiter Abschnitt – Eintragungsverfahren

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 LWO – Eintragung bei der Gemeindeverwaltung

(1) Die Gemeindeverwaltung prüft das Eintragungsrecht des Stimmberechtigten vor der Eintragung in die Eintragungsliste anhand des Melderegisters. Zur Prüfung des Eintragungsrechts darf die Gemeindeverwaltung Verzeichnisse führen.

(2) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte über seine Person auszuweisen.

(3) Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein erhalten oder sich bereits in eine Eintragungsliste eingetragen haben, dürfen das Volksbegehren nicht ein weiteres Mal durch ihre Unterschrift unterstützen.

(4) Die Gemeindeverwaltung soll die Eintragungsräume nach den örtlichen Verhältnissen so auswählen und einrichten, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an dem Volksbegehren erleichtert wird.

(5) Die Feststellung der Erklärung des Stimmberechtigten, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen (§ 69 Abs. 2 LWahlG), ist von dem die Erklärung entgegennehmenden Bediensteten in der Eintragungsliste unter Angabe des Tages der Erklärungsabgabe zu beurkunden.

(6) Verlegt ein Stimmberechtigter innerhalb der Eintragungsfrist seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, so hat er durch eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes nachzuweisen, dass er sich dort nicht in eine Eintragungsliste eingetragen und dort auch keinen Eintragungsschein erhalten hat. Über die erteilten Bestätigungen führt die Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Bestätigungen.