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§ 90a KWO - Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) 1Jeder Wähler erhält für diejenigen Wahlen und Abstimmungen, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. 2Für jede gleichzeitig durchgeführte Wahl oder Abstimmung kann eine eigene Wahlurne verwendet werden; die Wahlurnen sind entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu markieren. 3Findet gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.

(2) Im Falle des § 85 Satz 2 können für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen gemeinsame Wahlurnen verwendet werden.