Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 85 KWO – Geltungsbereich

1Werden Gemeinde- und Kreiswahlen sowie Orts- und Ausländerbeiratswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder werden Direktwahlen oder Bürgerentscheide gleichzeitig oder gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. 2Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist; im Falle des § 19 der Stimmordnung gilt dies entsprechend.