§ 8d ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Zweiter Unterabschnitt – Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 8d ArchG – Löschung der Eintragung (1)
(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu löschen, wenn
- 1.die Gesellschaft aufgelöst ist,
- 2.die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
- 3.die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Rheinland-Pfalz hat,
- 4.die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 8b nicht mehr bestehen,
- 5.es sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragung nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht,
- 6.nach der Eintragung Tatsachen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 eintreten oder bekannt werden,
- 7.die Gesellschaft über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen oder
- 8.in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 8c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 8c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.
(3) Bei Fortfall der in § 8b Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch Tod eines Gesellschafters setzt der Eintragungsausschuss eine Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeigeführt ist. Die Frist beträgt höchstens fünf Jahre.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)