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§ 8b ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Eintragung in die Architektenliste → Zweiter Unterabschnitt – Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 8b ArchG – Voraussetzungen für die Eintragung (1)

(1) Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste ist, dass die Geschäftsführer und die Gesellschafter in einer Architekten- oder Stadtplanerliste in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Neben Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern können auch Beratende Ingenieure Gesellschafter und Geschäftsführer sein. Soweit Beratende Ingenieure auch Gesellschafter sind, muss die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern und in der Geschäftsführung den Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern zustehen. Für Beratende Ingenieure als Gesellschafter oder Geschäftsführer sind die §§ 8c und 8d entsprechend anzuwenden. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann in die Architektenliste nur eingetragen werden, wenn der Gegenstand des Unternehmens sich auf die Berufsaufgaben nach § 1 bezieht; ausgeschlossen sind die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben.

(3) Soweit Beratende Ingenieure zu Geschäftsführern bestellt sind, kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste nur eingetragen werden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass diese nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt sind, der in einer Architekten- oder Stadtplanerliste in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste setzt ferner eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag voraus, wonach die Abtretung von Geschäftsanteilen der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)