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§ 87 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 87 SächsHSFG – Fakultät

(1) Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden. Die Fakultät erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 80 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung.

(2) Mitglieder der Fakultät sind

  1. 1.

    das Personal nach § 57, das in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,

  2. 2.

    die Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in weiteren Fakultäten durch Zuwahl durch den Fakultätsrat Mitglied werden. Ein nach Satz 2 zugewähltes Mitglied kann nicht zum Dekan gewählt werden.

(4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, der Dekan und ein Dekanat nach § 90 Abs 1.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).