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§ 84 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 84 LWG 2008 – Bauabnahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Bauvorhaben, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung bedürfen, sind nach Fertigstellung von der Wasserbehörde oder den Küstenschutzbehörden daraufhin zu überprüfen, ob sie entsprechend den genehmigten Plänen und Zeichnungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind (Bauabnahme). Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen. Vor Aushändigung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden. Die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden können im Einzelfall die Benutzung ganz oder teilweise zulassen oder auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.

(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörden nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages widersprechen.

(3) Die Bauüberwachung nach § 83 Abs. 1 und die Bauabnahme nach Absatz 1 entfallen für Bauvorhaben des Bundes, der Länder, der Kreise, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen sind, sowie für Bauvorhaben, die einer baurechtlichen oder gewerberechtlichen Überwachung oder Abnahme bedürfen.