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§ 113 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 113 LWG – Übergangsvorschriften

(1) Über Planfeststellungen von Abwasserbehandlungsanlagen ist von den bislang zuständigen Behörden nach bisherigem Recht zu entscheiden, sofern bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslegung im Sinne des § 140 Absatz 3 LVwG abgeschlossen ist.

(2) (weggefallen)

(3) Der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung planfestgestellt waren, bedürfen der Planfeststellung. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 bis 70 WHG sowie die §§ 83 und 84 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.