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§ 83 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 7 – Planfeststellungsverfahren, Enteignung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 83 LWG – Planfeststellung und Plangenehmigung (zu §§ 67, 68 WHG)

(1) Im Planfeststellungsverfahren ergehen Entscheidungen über

  1. 1.

    den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG,

  2. 2.

    den Bau von Deichen und Dämmen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 3 WHG und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen, und

  3. 3.

    die Errichtung und Veränderung von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken im Sinne von § 63.

(2) Ergänzend zu § 68 Absatz 3 Nummer 1 WHG darf der Plan auch festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, diese aber durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.