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§ 83 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 NKWO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) 1Die nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nehmen die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt sowie die Wahlleitungen und die Kommunen in ortsüblicher Weise vor. 2Die Samtgemeinde nimmt die öffentlichen Bekanntmachungen für die Gemeindewahl in ihren Mitgliedsgemeinden in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Weise vor.

(2) Bekanntmachungen der Kommune und der jeweiligen Wahlleitung sowie der Samtgemeinde und der Gemeindewahlleitungen können zusammengefasst werden.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes.

(4) 1Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 66 Abs. 6 und § 68 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.