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§ 9 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Zweites Kapitel – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 NKWO – Tätigkeit des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(2) 1Die oder der Vorsitzende lädt die übrigen Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 2In der Einladung ist auf § 10 Abs. 3 NKWG hinzuweisen. 3Die Einladungen sollen den weiteren Mitgliedern mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn vorliegen.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlausschusssitzung sind mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses sein muss.

(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die übrigen Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.

(6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Die Niederschrift über die Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.