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§ 81 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Sechster Abschnitt – Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 81 LWG – Regelung der Wasserführung (1)

(1) Soweit es der Gewässerschutz oder die wirksame Abwehr von Wassergefahren erfordert, sind die Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung verpflichtet, ihre Anlagen für die Regelung der Wasserführung einzusetzen und ihre Nachrichtenmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Niedrigwasserführung ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage so zu betreiben, insbesondere einen Stau so zu senken, Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen so zu beschränken, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben.

(3) Bei Hochwassergefahr ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage unverzüglich so zu betreiben, dass Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit vermieden werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).