§ 7l HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten
§ 7l HRiG – Aufstellung über Nebentätigkeiten
1Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1.550 Euro übersteigen. 2Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen; sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.