Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7l HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7l HRiG – Aufstellung über Nebentätigkeiten

1Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1.550 Euro übersteigen. 2Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen; sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.