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§ 7j HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7j HRiG – Genehmigungsverfahren

(1) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. 2Der Richter hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung hierfür zu führen; der Richter hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von der für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständige Minister oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde. 2Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden. 3Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Verfahrens der Streitbeilegung; der Richter hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Abs. 1 Satz 2 anzuzeigen.