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§ 7g HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 28.09.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7g HRiG – Genehmigungspflicht, Ausnahmen

(1) 1Der Richter darf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, soweit nicht ein Fall des Abs. 2 vorliegt, der vorherigen Genehmigung. 2Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Richters unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Richters, die Tätigkeit als Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung oder zweiten juristischen Staatsprüfung oder in einer Laufbahnprüfung sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,

  4. 4.

    die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes,

  6. 6.

    eine Nebentätigkeit, die nach den für Beamte geltenden Vorschriften wegen geringen Umfangs von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen ist.

2Das Erfordernis einer Genehmigung für die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter nach § 40 des Deutschen Richtergesetzes und für die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften durch beamtete Professoren der Rechte oder politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind, nach § 41 Abs. 2 des Deutschen Richterbundes bleibt unberührt.

(3) 1Eine Tätigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 hat der Richter, dem hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor der Aufnahme der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen und jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt.