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§ 7 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BestattG – Schließung und Entwidmung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.

(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle müssen Leichen und Asche Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen, Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 36.