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§ 36 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BestattG – Ausgrabungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Gleiches gilt für Urnen bei Überführung.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung zum Zwecke der Umbettung ist das Gesundheitsamt zu hören. Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten Leichenschau abgesehen werden.

(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.