§ 7 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7 AGSGG
(1) Beamte des Landesversicherungsamtes, der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte, die bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes mindestens drei Jahre bei diesen Ämtern oder Gerichten hauptamtlich als Richter tätig sind, werden auf ihren Antrag als Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit verwendet.
(2) Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgerichtsgesetzes bei den Versicherungsbehörden richterlich tätigen Beamten können in den Dienst des Landessozialgerichts oder eines Sozialgerichts übernommen werden.