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§ 7 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGSGG

(1) Beamte des Landesversicherungsamtes, der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte, die bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes mindestens drei Jahre bei diesen Ämtern oder Gerichten hauptamtlich als Richter tätig sind, werden auf ihren Antrag als Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit verwendet.

(2) Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgerichtsgesetzes bei den Versicherungsbehörden richterlich tätigen Beamten können in den Dienst des Landessozialgerichts oder eines Sozialgerichts übernommen werden.