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§ 78 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 8 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 UG – Fachaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Soweit die Universität als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind

  1. 1.
    die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
  2. 2.
    die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
  3. 3.
    die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
  4. 4.
    das Gebührenwesen,
  5. 5.
    die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 27 Abs. 3 wahrzunehmenden Aufgaben,
  6. 6.
    die vom Studienkolleg nach § 57 wahrzunehmenden Aufgaben und
  7. 7.
    die der Universität durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.