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§ 27 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 UG – Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität. Sie besteht aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken, die in einem funktional-einschichtigen Bibliothekssystem organisiert sind. Das Bibliothekssystem ist als Einheit anzusehen und wird in einer dezentralen Struktur realisiert. Für die jeweilige Bereichsbibliothek liegt die personelle und sachliche Verantwortung bei der Leiterin/dem Leiter der Bereichsbibliothek, die/der aus dem entsprechenden Bereich durch eine Universitätsprofessorin/einen Universitätsprofessor gestellt wird. Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek führt einen Zentralkatalog aller im Bibliothekssystem vorhandenen Bücher, Zeitschriften und anderen Informationsmittel. Sie organisiert die infrastrukturellen Voraussetzungen bezüglich der für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien. Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Zentralbibliothek sowie den Bereichsbibliotheken regelt eine Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums, der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten und des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt. In der Bibliotheksordnung ist insbesondere vorzusehen, dass sich alle Leiterinnen und Leiter der Bereichsbibliotheken in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek leitet, über die für ein funktional-einschichtiges Bibliothekssystem notwendigen Maßnahmen abstimmen.

(2) Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Universitätspräsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt. Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.

(3) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr. Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.

(4) Berät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen; sie/er kann sich dabei vertreten lassen.