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§ 78 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt III – Küstensicherung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 78 LWG 2008 – Nutzungsverbote (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen ist es verboten,

  1. 1.

    schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern oder zu beseitigen,

  2. 2.

    Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,

  3. 3.

    Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten,

  4. 4.

    Anlagen jeder Art zu errichten, wesentlich zu ändern oder aufzustellen sowie Material, Gegenstände oder Geräte zu lagern oder abzulagern,

  5. 5.

    Vieh aufzutreiben oder laufen zu lassen,

  6. 6.

    Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen.

(2) An Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante gilt Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 entsprechend.

(3) Auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 entsprechend.

(4) Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die untere Küstenschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der Öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(5) Die Ausnahme nach Absatz 4 gilt als erteilt, wenn die untere Küstenschutzbehörde nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht.

(6) Diejenigen, die die Anlagen errichtet haben oder die Nutzung ausüben, tragen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage oder die ausgeübte Nutzung. § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die untere Küstenschutzbehörde kann Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder der Beseitigung der Anlage anordnen.