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§ 77 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Siebtes Kapitel – Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 77 NKWO – Ersatz von Abgeordneten

(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, und weist sie auf § 40 Abs. 1 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3Die Wahlleitung teilt den Sitzübergang der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht ihn öffentlich bekannt.

(2) Kann nach § 44 Abs. 2 oder 3 NKWG ein Sitz nicht übergehen und ist das Ausscheiden als Ersatzperson noch nicht nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt, so ist der Ersatzperson vor der Feststellung nach § 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 NKWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bleibt ein Sitz nach § 44 Abs. 4 NKWG unbesetzt, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.