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§ 45 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Siebter Abschnitt – Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NKWG – Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3.

(2) 1Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. 2Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 3Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4) Wer die Wahl in ein durch Direktwahl vermitteltes Amt annimmt, scheidet als Ersatzperson nach § 38 Abs. 1 aus.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen. 3Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson über die Feststellung nach Satz 1 oder 2.