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§ 77 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Fünfter Abschnitt – Anlagen im Gewässerbereich

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 77 LWG – Unterhaltungslast (1)

(1) Der Unternehmer hat Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 sind von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden.

(2) Bilden eine Anlage oder Teile einer Anlage, die nicht öffentliche Verkehrsanlagen sind, zugleich das Ufer des Gewässers, obliegt die Gewässerunterhaltung insoweit dem Inhaber der Anlage.

(3) Die Unternehmer und Inhaber einer Anlage und die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen verursacht werden. Die im Rahmen der Gewässerunterhaltung zur Erhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen entstehenden Kosten haben die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen ebenfalls zu erstatten. Ist der Umfang der zu erstattenden Kosten streitig, setzt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Kostenanteile nach Anhörung der Beteiligten fest.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).