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§ 75 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 75 KWO – Nach- und Wiederholungswahl

(1) Der Wahlleiter macht öffentlich bekannt, dass im Wahlkreis oder in einzelnen Wahlbezirken eine Nachwahl stattfindet.

(2) Wird die Nachwahl erforderlich, weil der Bewerber eines zugelassenen Wahlvorschlags nach der Zulassung, aber vor der Wahl gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, sagt der Wahlleiter mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 die Wahl ab.

(3) 1Bei der Nachwahl wird in den für die Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen vor den für die Wahl gebildeten Wahlvorständen mit den für die Wahl zugelassenen und den Wahlvorschlägen nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes gewählt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Nachwahl erforderlich wird, weil die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. 3In den Fällen des Abs. 2 haben die für die Wahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. 4Im Übrigen behalten die für die Wahl oder die Stichwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. 5Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. 6Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindevorstand eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(4) 1Ist die Wahl zu wiederholen, weil einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, gelten Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. 2Die für die Stichwahl erteilten Wahlscheine haben für die Wiederholungswahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. 3Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. 4Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindevorstand eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Der Wahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(6) Für die Bekanntmachung des Tages der Nach- oder Wiederholungswahl gilt § 61 entsprechend.