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§ 52 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 52 KWG – Nach- und Wiederholungswahl

(1) 1Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.
    wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung),
  2. 2.
    wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.

2Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden.

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. 2Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

(3) 1Eine Wiederholungswahl findet statt,

  1. 1.
    wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
  2. 2.
    wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung),
  3. 3.
    wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
  4. 4.
    wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
  5. 5.
    wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird,
  6. 6.
    wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist,
  7. 7.
    wenn der Gewählte die Wahl ablehnt.

2Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung (§ 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung, § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47, im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. 3Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend. 4Wird die Wahl im ganzen Wahlkreis wiederholt, gilt § 30 Abs. 1 Satz 4 nicht.

(4) 1Wird eine Nachwahl erforderlich, weil eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen, wird die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit der Nachwahl durchgeführt; den Tag der Stichwahl bestimmt die Kommunalaufsicht. 2Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Inkrafttreten der Grenzänderung laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in den Vertretungskörperschaften der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 45 Abs. 3 Satz 2 nicht. 3Für die Reihenfolge der Veröffentlichung von Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 5 Satz 1 gilt § 32 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.