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§ 71a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Nachfolge von Abgeordneten

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 10.04.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 71a LWO – Nachfolge von Abgeordneten

Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber an die Stelle eines ausgeschiedenen Abgeordneten getreten ist; § 68 gilt entsprechend.