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§ 68 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 68 LWO – Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

1Sobald das Feststellungsverfahren abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 66 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 67 Abs. 2 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. 2Hierbei sind Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der gewählten Bewerber anzugeben; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist statt der Anschrift des Bewerbers die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.