§ 68 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 68 LWO – Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
1Sobald das Feststellungsverfahren abgeschlossen ist, macht der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 66 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben, der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 67 Abs. 2 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, öffentlich bekannt. 2Hierbei sind Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der gewählten Bewerber anzugeben; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist statt der Anschrift des Bewerbers die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.