§ 6 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 6 HAKrWG – Rechtsaufsicht
1Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. 2Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen worden sind.