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§ 69 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 LWO – Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die Zahlen der Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei zusammen und ermittelt

  1. 1.

    die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

  2. 2.

    den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

  3. 3.

    die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,

  4. 4.

    die bereinigten Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei (§ 35 Abs. 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 18 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt),

  5. 5.

    die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 35 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.

(2) Der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach Landeswählvorschlägen der Parteien gemäß § 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Berechnungen und verteilt die Sitze auf die Landeswahlvorschläge der Parteien unter Berücksichtigung folgender Hinweise:

  1. 1.

    Zu Absatz 1 Nr. 4:

    Die Zahl der bereinigten Zweitstimmen des Landeswahlvorschlages einer Partei wird gebildet aus der Zahl der für den Landeswahlvorschlag abgegebenen gültigen Zweitstimmen, abzüglich der Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber

    1. a)

      des Kreiswahlvorschlages einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat,

    2. b)

      des Kreiswahlvorschlages einer Partei, deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist oder

    3. c)

      des Kreiswahlvorschlages eines Bewerbers, der nicht für eine Partei auftritt (Einzelbewerber),

    abgegeben haben.

  2. 2.

    Zu § 35 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

    Die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien wird gebildet aus der Zahl der bereinigten Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge aller Parteien, abzüglich aller Zweitstimmen derjenigen Parteien, die weniger als 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeswahlvorschlägen und stellt für das Wahlgebiet fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Parteien, die nach § 35 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallenden Zweitstimmen,

  7. 7.

    die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallen,

  8. 8.

    welche Bewerber dieser Landeswahlvorschläge gewählt und welche Bewerber Ersatzpersonen sind.

(4) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(5) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses werden die Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.

(6) Im Anschluss an die Feststellung macht der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss festgestellte Zweitstimmenergebnis im Land mündlich bekannt.